Artikel 82 RL 2001/34/EG
(1) Das Unternehmen, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung an mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind, muss sicherstellen, dass die dem Markt an jeder dieser Börsen erteilten Informationen gleichwertig sind.
(2) Das Unternehmen, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung an mehreren, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in einem oder mehreren Drittländern ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind, muss dem Markt des oder der Mitgliedstaaten, in denen seine Schuldverschreibungen börsennotiert werden, Informationen übermitteln, die den Informationen zumindest gleichwertig sind, die es dem Wertpapiermarkt des oder der betreffenden Drittländern übermittelt, sofern diese Informationen für die Bewertung der Schuldverschreibungen Bedeutung haben können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.