Artikel 83 RL 2001/34/EG

(1) Der Staat, seine öffentlichen Gebietskörperschaften sowie die internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters müssen dem Inhaber von Schuldverschreibungen ein- und derselben Anleihe die gleiche Behandlung bezüglich aller mit diesen Schuldverschreibungen verbundenen Rechte sicherstellen.

Hierdurch werden vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emittent abweichend von den Emissionsbedingungen insbesondere nach der Rangfolge sozialer Gesichtspunkte an die Inhaber bestimmter Schuldverschreibungen richtet, nicht untersagt, sofern solche Angebote nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgegeben werden können.

(2) Der Staat, seine öffentlichen Gebietskörperschaften sowie die internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters müssen zumindest in jedem Mitgliedstaat, in dem die Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind, alle erforderlichen Einrichtungen vorsehen und Informationen erteilen, damit die Inhaber der Schuldverschreibungen ihre Rechte ausüben können. Insbesondere müssen sie:

a)
Angaben über die etwaige Abhaltung der Versammlungen der Inhaber von Schuldverschreibungen, die Zinszahlung und die Rückzahlung veröffentlichen oder durch Rundschreiben bekannt geben,
b)
ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, bei dem die Inhaber der Schuldverschreibungen ihre finanziellen Rechte ausüben können.

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