Artikel 91 RL 2001/34/EG

Die Gesellschaft, die eine in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Erklärung erhalten hat, muss ihrerseits so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Kalendertage nach Erhalt dieser Erklärung, das Publikum in den Mitgliedstaaten, in denen ihre Wertpapiere zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, hierüber unterrichten.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Unterrichtung des Publikums nach Unterabsatz 1 nicht von der Gesellschaft, sondern von der zuständigen Stelle — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft — vorgenommen wird.

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