Artikel 92 RL 2001/34/EG

Für die Beurteilung, ob eine Person im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dazu verpflichtet ist, die Erklärung gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 abzugeben, sind die nachstehenden Stimmrechte den von ihr gehaltenen Stimmrechten gleichzustellen:

a)
Stimmrechte, die von anderen Personen in ihrem eigenen Namen für Rechnung der betreffenden Person gehalten werden;
b)
Stimmrechte, die von Unternehmen gehalten werden, die die betreffende Person kontrolliert;
c)
Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem die betreffende Person eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaft zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
d)
Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gehalten werden, die mit der betreffenden Person oder mit einem von ihr kontrollierten Unternehmen getroffen worden ist und eine vorläufige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Entgelt vorsieht;
e)
Stimmrechte aus von der betreffenden Person gehaltenen Aktien, die als Sicherheit verwahrt werden, es sei denn, der Verwahrer hält die Stimmrechte und bekundet die Absicht, sie auszuüben; in diesem Fall sind sie den Stimmrechten des Verwahrers gleichzustellen;
f)
Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten der betreffenden Person ein Nießbrauch bestellt ist;
g)
Stimmrechte, die die betreffende Person oder eine der anderen unter den Buchstaben a) bis f) bezeichneten Personen aufgrund einer förmlichen Vereinbarung durch einseitige Willenserklärung erwerben kann; in diesem Fall ist die in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Vereinbarung getroffen wird;
h)
Stimmrechte aus Aktien, die bei der betreffenden Person verwahrt sind, sofern sie diese Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Inhaber vorliegen.

Kann die betreffende Person Stimmrechte nach Absatz 1 Buchstabe h) in einer Gesellschaft ausüben und erreichen oder überschreiten diese zusammen mit den anderen Stimmrechten, die diese Person in der Gesellschaft hält, eine der Schwellen nach Artikel 89 Absatz 1, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 89 Absatz 1 vorschreiben, dass sie nur verpflichtet ist, die Gesellschaft mit einer Frist von einundzwanzig Kalendertagen vor deren Hauptversammlung zu unterrichten.

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