Artikel 93 RL 2001/34/EG

Falls der Erwerber oder der Veräußerer einer bedeutenden Beteiligung im Sinne von Artikel 89 zu einem Unternehmenszusammenschluss gehört, der aufgrund der Richtlinie 83/349/EWG des Rates(1) einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist der Erwerber oder der Veräußerer von der Verpflichtung, die in Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 vorgesehene Erklärung abzugeben, entbunden, wenn diese Erklärung vom Mutterunternehmen, oder, wenn das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, von dessen Mutterunternehmen abgegeben wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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