Artikel 94 RL 2001/34/EG
(1) Die zuständigen Stellen können bei Erwerb oder Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des Artikels 89 durch einen berufsmäßigen Wertpapierhändler von der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Erklärung absehen, sofern dieser den Erwerb oder die Veräußerung in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Wertpapierhändler tätigt und mit dem Erwerb nicht versucht, auf die Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaft Einfluss zu nehmen.
(2) Die zuständigen Stellen verlangen, dass der berufsmäßige Wertpapierhändler im Sinne des Absatzes 1 Mitglied einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer in Artikel 105 genannten zuständigen Stelle zugelassen ist oder beaufsichtigt wird.
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