Artikel 95 RL 2001/34/EG

Die zuständigen Stellen können die in Artikel 85 Absatz 1 genannten Gesellschaften ausnahmsweise von der Pflicht nach Artikel 91 zur Unterrichtung des Publikums befreien, wenn sie der Auffassung sind, dass die Verbreitung der betreffenden Information dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der betreffenden Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann.

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