Artikel 99 RL 2001/34/EG

(1) Der Prospekt muss innerhalb einer angemessenen Frist, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder von den zuständigen Stellen festzusetzen ist, vor dem Beginn der amtlichen Notierung veröffentlicht werden.

Wenn der Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung ein amtlich überwachter Bezugsrechtshandel vorausgeht, muss der Prospekt binnen einer angemessenen, von den zuständigen Stellen festzusetzenden Frist vor der Eröffnung dieses Handels veröffentlicht werden.

(2) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen zulassen, dass der Prospekt veröffentlicht wird,

a)
nachdem die amtliche Notierung begonnen hat, wenn es sich um Wertpapiere einer bereits an derselben Börse notierten Gattung handelt, die als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden;
b)
nachdem der Bezugsrechtshandel eröffnet worden ist.

(3) Wenn die Zulassung von Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung gleichzeitig mit deren öffentlicher Emission stattfindet und bestimmte Emissionsbedingungen erst im letzten Augenblick endgültig festgesetzt werden, können die zuständigen Stellen zulassen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein Prospekt veröffentlicht wird, der die Angaben über diese Bedingungen nicht enthält, aber mitteilt, wie sie nachgetragen werden. Die Angaben müssen vor dem Zeitpunkt, von dem an die amtlichen Notierung tatsächlich erfolgt, veröffentlicht werden, es sei denn, dass die Schuldverschreibungen dauernd und zu variablen Preisen ausgegeben werden.

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