Artikel 98 RL 2001/34/EG

(1) Der Prospekt muss veröffentlicht werden

a)
entweder durch Abdruck in einer oder mehreren Zeitungen mit einer Verbreitung im gesamten Staatsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, oder ausgedehntem Verbreitungsgebiet in diesem Mitgliedstaat
b)
oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz der Börse oder Börsen, an denen die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung beantragt wird, sowie am Sitz des Emittenten und der Finanzinstitute, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung beantragt wird, für diesen Emittenten als Zahlstelle fungieren, kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.

(2) Zusätzlich ist in einer Veröffentlichung, die von dem Mitgliedstaat zu benennen ist, in dem die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung beantragt wird, entweder der vollständige Prospekt oder der Hinweis abzudrucken, wo der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum erhältlich ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.