Artikel 69 RL 2001/83/EG

(1) Das Etikett und gegebenenfalls die Packungsbeilage der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Arzneimittel sind außer mit dem deutlich erkennbaren Vermerk „Homöopathisches Arzneimittel” ausschließlich mit den folgenden Hinweisen zu versehen:

wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. der Ursubstanzen und Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole der nach Artikel 1 Nummer 5 zugrunde gelegten Pharmakopöen zu verwenden; setzt sich das homöopathische Arzneimittel aus zwei oder mehr Ursubstanzen zusammen, so kann der wissenschaftliche Name der Ursubstanzen auf der Etikettierung durch einen Phantasienamen ersetzt werden;

Name und Anschrift des Inhabers der Registrierung und gegebenenfalls des Herstellers;

Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung;

unverschlüsseltes Verfallsdatum (Monat, Jahr);

pharmazeutische Form;

Fassungsvermögen des Verkaufsmodells;

besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung, falls zutreffend;

gegebenenfalls besonderer Warnhinweis;

Chargennummer;

Registriernummer;

„Homöopathisches Arzneimittel ohne genehmigte Heilanzeigen” ;

Hinweis an den Anwender, bei fortdauernden Krankheitssymptomen einen Arzt aufzusuchen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass bestimmte Etikettierungsmodalitäten befolgt und mithin folgende Angaben gemacht werden:

Preis des Arzneimittels;

Voraussetzungen für die Erstattung durch die Sozialversicherungsträger.

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