Artikel 69 RL 2001/83/EG

(1) Das Etikett und gegebenenfalls die Packungsbeilage der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Arzneimittel sind außer mit dem deutlich erkennbaren Vermerk „Homöopathisches Arzneimittel” ausschließlich mit den folgenden Hinweisen zu versehen:

—

wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. der Ursubstanzen und Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole der nach Artikel 1 Nummer 5 zugrunde gelegten Pharmakopöen zu verwenden; setzt sich das homöopathische Arzneimittel aus zwei oder mehr Ursubstanzen zusammen, so kann der wissenschaftliche Name der Ursubstanzen auf der Etikettierung durch einen Phantasienamen ersetzt werden;

—

Name und Anschrift des Inhabers der Registrierung und gegebenenfalls des Herstellers;

—

Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung;

—

unverschlüsseltes Verfallsdatum (Monat, Jahr);

—

pharmazeutische Form;

—

Fassungsvermögen des Verkaufsmodells;

—

besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung, falls zutreffend;

—

gegebenenfalls besonderer Warnhinweis;

—

Chargennummer;

—

Registriernummer;

—

„Homöopathisches Arzneimittel ohne genehmigte Heilanzeigen” ;

—

Hinweis an den Anwender, bei fortdauernden Krankheitssymptomen einen Arzt aufzusuchen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass bestimmte Etikettierungsmodalitäten befolgt und mithin folgende Angaben gemacht werden:

—

Preis des Arzneimittels;

—

Voraussetzungen für die Erstattung durch die Sozialversicherungsträger.

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