Artikel 69 RL 2001/83/EG
(1) Das Etikett und gegebenenfalls die Packungsbeilage der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Arzneimittel sind außer mit dem deutlich erkennbaren Vermerk „Homöopathisches Arzneimittel” ausschließlich mit den folgenden Hinweisen zu versehen:
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wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. der Ursubstanzen und Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole der nach Artikel 1 Nummer 5 zugrunde gelegten Pharmakopöen zu verwenden; setzt sich das homöopathische Arzneimittel aus zwei oder mehr Ursubstanzen zusammen, so kann der wissenschaftliche Name der Ursubstanzen auf der Etikettierung durch einen Phantasienamen ersetzt werden;
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Name und Anschrift des Inhabers der Registrierung und gegebenenfalls des Herstellers;
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Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung;
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unverschlüsseltes Verfallsdatum (Monat, Jahr);
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pharmazeutische Form;
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Fassungsvermögen des Verkaufsmodells;
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besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung, falls zutreffend;
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gegebenenfalls besonderer Warnhinweis;
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Chargennummer;
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Registriernummer;
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„Homöopathisches Arzneimittel ohne genehmigte Heilanzeigen” ;
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Hinweis an den Anwender, bei fortdauernden Krankheitssymptomen einen Arzt aufzusuchen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass bestimmte Etikettierungsmodalitäten befolgt und mithin folgende Angaben gemacht werden:
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Preis des Arzneimittels;
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Voraussetzungen für die Erstattung durch die Sozialversicherungsträger.
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