Artikel 70 RL 2001/83/EG

(1) Bei der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels machen die zuständigen Behörden genaue Angaben zur Einstufung des Arzneimittels als

Arzneimittel, das der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegt,

Arzneimittel, das der Verschreibungspflicht nicht unterliegt.

Hierbei gelten die in Artikel 71 Absatz 1 aufgeführten Kriterien.

(2) Die zuständigen Behörden können für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, Unterkategorien festlegen. In diesem Fall beziehen sie sich auf folgende Einstufungen:

a)
Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung, deren Abgabe wiederholt werden kann oder nicht;
b)
Arzneimittel auf besondere ärztliche Verschreibung;
c)
Arzneimittel auf beschränkte ärztliche Verschreibung, die ausschließlich von bestimmten spezialisierten Kreisen verwendet werden dürfen.

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