Artikel 83 RL 2001/83/EG

Die Bestimmungen dieses Titels lassen die strengeren Anforderungen unberührt, die die Mitgliedstaaten an den Großhandelsvertrieb folgender Erzeugnisse stellen:

Narkotika oder psychotrope Stoffe in ihrem Gebiet,

Arzneimittel aus Blut,

immunologische Arzneimittel,

radioaktive Arzneimittel.

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