Artikel 83 RL 2001/83/EG

Die Bestimmungen dieses Titels lassen die strengeren Anforderungen unberührt, die die Mitgliedstaaten an den Großhandelsvertrieb folgender Erzeugnisse stellen:

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Narkotika oder psychotrope Stoffe in ihrem Gebiet,

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Arzneimittel aus Blut,

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immunologische Arzneimittel,

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radioaktive Arzneimittel.

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