Artikel 10 RL 2001/89/EG

Maßnahmen in der abgegrenzten Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:

a)
Es erfolgt eine schnellstmögliche Erhebung aller Schweinehaltungsbetriebe. Nach Abgrenzung der Schutzzone werden diese Betriebe binnen sieben Tagen zwecks klinischer Untersuchung der Schweine sowie Überprüfung des Registers und der Kennzeichnung der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG von einem amtlichen Tierarzt besichtigt.
b)
Die Verbringung und der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder Privatwege, erforderlichenfalls mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, ohne Verbringungsgenehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe f) wird verboten. Bei der Durchfuhr von Schweinen über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg kann von der Anwendung dieses Verbots abgesehen werden, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen werden. Außerdem kann für Schlachtschweine, die von außerhalb der Schutzzone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden, kann jedoch nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahme gewährt werden.
c)
Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstung zum Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Materialien, die kontaminiert sein können (z. B. Tierkörper, Futter, Dung, Flüssigmist usw.), sind baldmöglichst nach der Kontamination gemäß den in Artikel 12 genannten Vorschriften und Verfahren zu reinigen, zu desinfizieren und zu behandeln. Lastkraftwagen oder sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen verwendet worden sind, dürfen die Zone erst verlassen, nachdem sie gereinigt und desinfiziert und daraufhin von der zuständigen Behörde überprüft und freigegeben worden sind.
d)
Die Verbringung anderer Haustiere aus oder zu einem Betrieb ohne Genehmigung der zuständigen Behörde wird verboten.
e)
Die zuständige Behörde wird unverzüglich über alle in einem Betrieb verendeten oder erkrankten Schweine unterrichtet und führt geeignete Untersuchungen gemäß den im Diagnosehandbuch festgelegten Verfahren durch.
f)
Die Verbringung von Schweinen aus dem Haltungsbetrieb wird für mindestens 30 Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion der Seuchenbetriebe verboten. Nach 30 Tagen kann die zuständige Behörde — vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 3 — genehmigen, dass Schweine aus dem genannten Betrieb verbracht und auf direktem Weg transportiert werden:

zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung;

zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder

in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutzzone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss unverzüglich mit.

g)
Sperma, Eizellen und Embryos von Schweinen dürfen die Betriebe in der Schutzzone nicht verlassen.
h)
Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten.

(2) Werden die Verbote gemäß Absatz 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 30 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die zuständige Behörde — vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 3 — auf begründeten Antrag des Eigentümers genehmigen, dass Schweine aus einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht und auf direktem Weg transportiert werden:

a)
zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung;
b)
zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder
c)
in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutzzone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss unverzüglich mit.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kann die zuständige Behörde die Verbringung von Schweinen aus dem betreffenden Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)
Ein amtlicher Tierarzt hat eine klinische Untersuchung der Schweine in dem Betrieb und insbesondere der zu verbringenden Schweine, einschließlich Messung der Körpertemperatur bei einer bestimmten Anzahl von ihnen, sowie eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichnung der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG durchgeführt.
b)
Diese Kontrollen haben keine Hinweise auf klassische Schweinepest ergeben und gezeigt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG eingehalten werden.
c)
Die Schweine werden in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen transportiert.
d)
Das betreffende Fahrzeug und die beim Transport der Schweine benutzte Ausrüstung werden nach dem Transport unverzüglich gemäß Artikel 12 gereinigt und desinfiziert.
e)
Wenn die Schweine geschlachtet oder getötet werden sollen, ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des KSP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.
f)
Werden die Schweine zu einem Schlachthof verbracht,

muss die für den Schlachthof zuständige Behörde von der Absicht, Schweine zu dem betreffenden Schlachthof zu verbringen, unterrichtet werden. Die für den Schlachthof zuständige Behörde bestätigt der für die Versendung zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;

müssen diese Schweine bei ihrer Ankunft im Schlachthof von anderen Schweinen getrennt gehalten und geschlachtet werden;

muss die zuständige Behörde bei der im Schlachthof vorgenommenen Schlachttier- und Fleischuntersuchung mögliche Anzeichen auf das Vorhandensein der klassischen Schweinepest berücksichtigen;

muss frisches Fleisch von diesen Schweinen entweder verarbeitet oder mit dem Sonderstempel gemäß Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates(1) gekennzeichnet und anschließend gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates(2) behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem von der zuständigen Behörde benannten Betrieb erfolgen. Das Fleisch ist unter der Bedingung, dass die Sendung vor der Abfahrt verplombt wird und während des gesamten Transports verplombt bleibt, an diesen Betrieb zu senden.

(4) Die Maßnahmen in der Schutzzone werden mindestens so lange angewandt, bis

a)
die Seuchenbetriebe gereinigt und desinfiziert worden sind;
b)
die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen und Laboruntersuchungen auf das KSP-Virus unterzogen worden sind.

Die Untersuchungen gemäß Buchstabe b) werden frühestens 30 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorgenommen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2)

Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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