Artikel 9 RL 2001/89/EG

Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen

(1) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb grenzt die zuständige Behörde um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und um diese herum eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km ab.

In diesen Zonen sind die in Artikel 10 bzw. Artikel 11 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(2) Bei der Abgrenzung dieser Zonen berücksichtigt die zuständige Behörde:

a)
die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung;
b)
die geografische Lage und insbesondere natürliche oder künstliche Grenzen;
c)
den Standort und die Nähe anderer Betriebe;
d)
die Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und das Vorhandensein von Schlachthöfen;
e)
die Einrichtungen und das Personal zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von Schweinen innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Schweine aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen.

(3) Umfasst eine Zone Gebietsteile mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zone zusammen.

(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle sich in den Schutz- und Überwachungszonen aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den Artikeln 10 und 11 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen.

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