Artikel 8 RL 2001/89/EG
Epidemiologische Untersuchung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die epidemiologische Untersuchung von Verdachtsfällen oder Herden der klassischen Schweinepest unter Verwendung von Fragebögen durchgeführt wird, die im Rahmen der Krisenpläne gemäß Artikel 22 erstellt werden.
Diese Untersuchung bezieht sich mindestens auf
- a)
- den Zeitraum, während dessen das KSP-Virus bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor die Seuche gemeldet oder vermutet wurde;
- b)
- den möglichen Ursprung der klassischen Schweinepest im Betrieb und die Ermittlung anderer Betriebe, in denen Schweine aus derselben Quelle infiziert oder kontaminiert worden sein können;
- c)
- Personen, Fahrzeuge, Schweine, Schweinekörper, Sperma, Schweinefleisch und alle Materialien, die das Virus aus dem oder in den betreffenden Betrieb verschleppt haben könnten.
Deuten die Ergebnisse dieser Untersuchung darauf hin, dass sich die klassische Schweinepest von Betrieben oder auf Betriebe in anderen Mitgliedstaaten ausgebreitet haben könnte, so sind die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.
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