Artikel 7 RL 2001/89/EG

Maßnahmen in Kontaktbetrieben

(1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt feststellt oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung zu der Auffassung gelangt, dass die klassische Schweinepest entweder von anderen Betrieben in den in Artikel 4 oder 5 genannten Betrieb oder von dem in Artikel 4 oder 5 genannten Betrieb in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.

In diesen Betrieben sind die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden, bis der Verdacht auf klassische Schweinepest amtlich ausgeschlossen wird.

(2) Die zuständige Behörde wendet in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 an, sofern die Seuchenlage dies erfordert.

Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des KSP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.

(3) Die wichtigsten Kriterien und Risikofaktoren, denen bei der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) in Kontaktbetrieben Rechnung zu tragen ist, sind in Anhang V aufgeführt. Diese Kriterien und Risikofaktoren können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen.

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