Artikel 12 RL 2001/89/EG

Reinigung und Desinfektion

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a)
die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;
b)
die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten unter behördlicher Aufsicht wie folgt durchgeführt werden:

nach Weisung des amtlichen Tierarztes, und

gemäß den in Anhang II festgelegten Grundsätzen und Verfahren für Reinigung, Desinfektion und Behandlung.

(2) Die in Anhang II festgelegten Grundsätze und Verfahren für Reinigung und Desinfektion können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen.

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