Artikel 13 RL 2001/89/EG
Wiederbelegung von Schweinehaltungsbetrieben nach Seuchenausbrüchen
(1) Die Wiedereinstellung von Schweinen in einen Betrieb im Sinne von Artikel 5 darf frühestens 30 Tage nach Abschluss der gemäß Artikel 12 durchgeführten Reinigung und Desinfektion erfolgen.
(2) Bei der Wiedereinstellung von Schweinen ist die Art der Haltung in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigen und sind die nachstehenden Verfahren zu befolgen:
- a)
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Bei der Haltung im Freien beginnt die Wiedereinstellung von Schweinen mit der Einstellung von Sentinel-Schweinen, die auf Antikörper gegen das KSP-Virus untersucht und für negativ befunden wurden oder die von Betrieben, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest unterliegen, stammen. Die Sentinel-Schweine werden auf Anweisung der zuständigen Behörde über den gesamten Seuchenbetrieb verteilt; 40 Tage nach der Einstellung in den Betrieb werden Proben genommen und gemäß dem Diagnosehandbuch auf Antikörper untersucht.
Sofern bei keinem Schwein Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen werden, kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden. Bevor die Negativbefunde der serologischen Untersuchung nicht vorliegen, darf kein Schwein den Betrieb verlassen.
- b)
-
Bei allen übrigen Haltungsformen erfolgt die Wiedereinstellung von Schweinen entweder gemäß Buchstabe a) oder durch vollständige Wiederbelegung mit der Maßgabe, dass:
- —
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alle Schweine innerhalb von 20 Tagen eintreffen und von Betrieben stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest unterliegen;
- —
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die Schweine in dem wiedereingestellten Bestand einer serologischen Untersuchung gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden. Probenahmen für diese Untersuchung können frühestens 40 Tage nach Eintreffen der letzten Schweine erfolgen;
- —
-
kein Schwein den Betrieb verlassen darf, bevor die Negativbefunde der serologischen Untersuchung vorliegen.
(3) Sind seit dem Abschluss der Reinigung und Desinfektion in dem Betrieb jedoch mehr als sechs Monate vergangen, so kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage Abweichungen von Absatz 2 genehmigen.
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