Artikel 2 RL 2001/89/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Schwein” :
ein Tier der Familie Suidae, einschließlich Wildschweine;
b) „Wildschwein” :
ein Schwein, das nicht in einem Betrieb gehalten bzw. gezüchtet wird;
c) „Betrieb” :
jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Schweine gezüchtet oder gehalten werden. Diese Definition schließt nicht Schlachthöfe, Transportmittel und Gehege ein, in denen Wildschweine gehalten werden und gejagt werden können; diese Gehege müssen eine derartige Größe und Struktur aufweisen, dass Artikel 5 Absatz 1 nicht anwendbar ist;
d) „Diagnosehandbuch” :
das in Artikel 17 Absatz 3 genannte Handbuch zur Diagnose der klassischen Schweinepest;
e) „KSP-virusverdächtiges Schwein” :
Schwein oder Schweinekörper, der klinische Symptome oder Post-mortem-Läsionen oder bei gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführten Laboruntersuchungen Reaktionen aufweist, die auf klassische Schweinepest hindeuten;
f) „Fall von klassischer Schweinepest” oder „mit klassischer Schweinepest infiziertes Schwein” :

jedes Schwein bzw. jeder Schweinekörper,

bei dem klinische Symptome oder Post-mortem-Läsionen der klassischen Schweinepest amtlich bestätigt wurden, oder

bei dem das Vorliegen der Krankheit aufgrund einer gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführten Laboruntersuchung amtlich bestätigt wurde;

g) „Herd klassischer Schweinepest” :
Betrieb, in dem ein Fall oder mehrerer Fälle der klassischen Schweinepest festgestellt wurden;
h) „Primärherd” :
Herd bzw. Ausbruch im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1);
i) „infiziertes Gebiet” :
Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem nach Bestätigung eines oder mehrerer Fälle der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen Seuchentilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 oder 16 durchgeführt werden;
j) „Primärfall klassischer Schweinepest bei Wildschweinen” :
Fall von klassischer Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet, in dem keine Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 oder 16 durchgeführt werden;
k) „Meta-Population von Wildschweinen” :
Gruppe oder Subpopulation von Wildschweinen mit begrenzten Kontakten zu anderen Gruppen oder Subpopulationen;
l) „empfänglicher Wildschweinbestand” :
der Teil des Wildschweinbestands, der keine Immunität gegenüber dem KSP-Virus aufweist;
m) „Eigentümer” :
jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer der Schweine bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
n) „zuständige Behörde” :
die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen oder tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(2);
o) „amtlicher Tierarzt” :
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;
p) „Verarbeitung” :
eine der Behandlungen gefährlicher Stoffe gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates(3), die so durchgeführt wird, dass die Gefahr der Verbreitung des KSP-Virus ausgeschlossen ist;
q) „Küchenabfälle” :
Abfälle von Nahrungsmitteln für den menschlichen Verzehr aus Restaurants, Catering-Einrichtungen oder Küchen einschließlich Großküchen und der Küche im Haushalt des Landwirts oder von Personen, die Schweine versorgen;
r) „Marker-Impfstoff” :
Impfstoff, der eine schützende Immunität verleihen kann, die sich mit Hilfe von Labortests gemäß dem Diagnosehandbuch von der durch natürliche Infektion mit Wildstämmen des Virus ausgelösten Immunantwort unterscheiden lässt;
s) „Tötung” :
die Tötung der Schweine im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(4);
t) „Schlachtung” :
die Schlachtung der Schweine im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 93/119/EWG;
u) „Gebiet mit hoher Schweinebesatzdichte” :
geografisches Gebiet mit einem Radius von 10 km um einen Betrieb mit KSP-verdächtigen oder KSP-infizierten Schweinen und einer Schweinebesatzdichte von mehr als 800 Schweinen je Quadratkilometer; der betreffende Betrieb muss entweder in einem Gebiet gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(5) mit einer Besatzdichte der in Betrieben gehaltenen Schweine von über 300 Tieren je Quadratkilometer oder in einer Entfernung von weniger als 20 km von einem solchen Gebiet liegen;
v) „Kontaktbetrieb” :
ein Betrieb, in den die klassische Schweinepest aufgrund des Standorts des Betriebs, durch Personen, Schweine oder Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein könnte.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/556/EG der Kommission (ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 27).

(2)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(3)

Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger (ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4)

ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21

(5)

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).

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