Artikel 3 RL 2001/89/EG

Meldung der klassischen Schweinepest

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verdacht auf klassische Schweinepest oder das Vorliegen von Schweinepest unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden muss.

(2) Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Meldung des Ausbruchs von Tierseuchen ist der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die klassische Schweinepest bestätigt wird, verpflichtet zur

a)
Meldung der Krankheit und Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I über die

in Betrieben bestätigten Herde der klassischen Schweinepest;

in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigten Fälle der klassischen Schweinepest;

bei Wildschweinen bestätigten Primärfälle der klassischen Schweinepest;

Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung;

b)
Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten über weitere bestätigte Fälle bei Wildschweinen in einem KSP-Seuchengebiet gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4.

(3) Die Vorschriften des Anhangs I können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden.

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