Artikel 20 RL 2001/89/EG

Notimpfung von Wildschweinen

(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) kann gemäß den Verfahren und den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 die Notimpfung von Wildschweinen durchgeführt werden, wenn die klassische Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt worden ist und nach den vorliegenden epidemiologischen Daten eine Ausbreitung zu befürchten ist.

(2) Wenn sich ein Mitgliedstaat für die Impfung entscheidet, legt er der Kommission einen Notimpfplan vor, der folgende Angaben enthält:

a)
Beschreibung der Seuchenlage, die zur Beantragung der Notimpfung geführt hat;
b)
die geografische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Notimpfung durchzuführen ist. Dieses Gebiet gehört auf jeden Fall zum gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b) ausgewiesenen Seuchengebiet;
c)
Art des zu verwendenden Impfstoffs und Impfverfahren;
d)
besondere Maßnahmen zur Impfung von Jungtieren;
e)
voraussichtliche Dauer der Impfkampagne;
f)
annähernde Zahl der zu impfenden Wildschweine;
g)
Maßnahmen zur Bestandsreduzierung über Jugendklassen;
h)
gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Vakzinevirus auf in Betrieben gehaltene Schweine;
i)
erhoffte Ergebnisse der Impfkampagne und Parameter, die zur Überprüfung der Wirksamkeit herangezogen werden;
j)
die Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Stellen beauftragt ist;
k)
das Verfahren, nach dem die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) eingesetzte Sachverständigengruppe regelmäßig die Ergebnisse der Impfkampagne prüfen kann;
l)
sonstige Angaben im Zusammenhang mit dem Notfall.

Die Kommission prüft den Notimpfplan unverzüglich in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat, um insbesondere sicherzustellen, dass er mit den im Rahmen des Tilgungsplans nach Artikel 16 Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen in Einklang steht.

Liegt das Impfgebiet in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats, in dem ebenfalls Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen durchgeführt werden, so muss der Impfplan auch mit den Maßnahmen in dem anderen Mitgliedstaat in Einklang stehen.

Nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren kann der Notimpfplan genehmigt oder seine Genehmigung von bestimmten Änderungen und Zusätzen abhängig gemacht werden.

Der Plan kann nach dem oben genannten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Seuchenlage Rechnung zu tragen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit dem Bericht gemäß Artikel 16 Absatz 4 alle sechs Monate auch einen Bericht über die Ergebnisse der Impfkampagne.

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