Artikel 22 RL 2001/89/EG

Krisenpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der klassischen Schweinepest auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind.

Der Krisenplan ermöglicht den Zugang zu Anlagen, Ausrüstungen, Personal und allen sonstigen Materialien, die für eine zügige und effiziente Seuchentilgung erforderlich sind. Er enthält genaue Angaben über

a)
den Bedarf eines jeden Mitgliedstaats an Impfstoffen für eine Notimpfung,
b)
die Gebiete mit hohen Schweinebesatzdichten in jedem Mitgliedstaat, damit sichergestellt werden kann, dass diese Gebiete in höherem Maße überwacht werden und auf die Seuche vorbereitet sind.

(2) Der Krisenplan wird nach den in Anhang VII festgelegten Kriterien und Anforderungen erstellt.

Diese Kriterien und Anforderungen können unter Berücksichtigung der Besonderheiten der klassischen Schweinepest und der Fortschritte bei der Seuchenbekämpfung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(3) Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des angestrebten Ziels ermöglichen und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten übereinstimmen.

Die notfalls geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

Die Pläne können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Seuchenlage Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten überarbeiten den Plan auf jeden Fall alle fünf Jahre und legen ihn der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

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