Artikel 23 RL 2001/89/EG

Seuchenbekämpfungszentren und Sachverständigengruppen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Ausbruchs der klassischen Schweinepest unverzüglich ein uneingeschränkt einsatzbereites nationales Seuchenbekämpfungszentrum eingerichtet werden kann.

(2) Das nationale Seuchenbekämpfungszentrum leitet und überwacht die Maßnahmen der in Absatz 3 genannten lokalen Seuchenbekämpfungszentren. Es ist insbesondere für Folgendes zuständig:

a)
Festlegung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen,
b)
Sicherstellung der unverzüglichen und effizienten Durchführung der oben genannten Maßnahmen durch die lokalen Seuchenbekämpfungszentren,
c)
Bereitstellung von Personal und anderen Mitteln für die lokalen Seuchenbekämpfungszentren,
d)
Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der nationalen Veterinärorganisationen, der nationalen Behörden und der Agrar- und Handelseinrichtungen,
e)
sofern angezeigt, Durchführung einer Notimpfung und Festlegung von Impfgebieten,
f)
Verbindung zu den Diagnoselabors,
g)
Verbindung zur Presse und anderen Medien,
h)
Verbindung zu den Polizeibehörden zur Durchführung gezielter justizieller Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Ausbruchs der klassischen Schweinepest unverzüglich uneingeschränkt einsatzfähige lokale Seuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden können.

(4) Bestimmte Aufgaben des nationalen Seuchenbekämpfungszentrums können an das lokale Seuchenbekämpfungszentrum delegiert werden, das auf der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der Richtlinie 64/432/EWG genannten Verwaltungsebene oder auf anderer Ebene tätig ist, sofern dies nicht den Zielen des nationalen Seuchenbekämpfungszentrums zuwiderläuft.

(5) Die Mitgliedstaaten setzen eine ständig einsatzfähige Sachverständigengruppe ein, die mit ihrem Fachwissen die zuständige Behörde dabei unterstützt, dass sie jederzeit auf ein Ausbrechen der Seuche vorbereitet ist.

Im Seuchenfalle unterstützt die Sachverständigengruppe die zuständige Behörde mindestens bei

a)
der epidemiologischen Untersuchung;
b)
den Probenahmen, Laboruntersuchungen und der Auswertung der Laborbefunde;
c)
der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen und lokalen Seuchenbekämpfungszentren und die Sachverständigengruppe über Personal, Einrichtungen und Ausrüstung einschließlich der erforderlichen Informationssysteme verfügen und eine klare und effektive Weisungs- und Verwaltungshierarchie haben, damit die rasche Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt ist.

Einzelheiten über Personal, Einrichtungen, Ausrüstung, Weisungs- und Verwaltungshierarchie der nationalen und lokalen Seuchenbekämpfungszentren und der Sachverständigengruppe sind in den Krisenplänen gemäß Artikel 22 festzulegen.

(7) Weitere Kriterien und Anforderungen zu Aufgaben und Pflichten der nationalen Seuchenbekämpfungszentren, der lokalen Seuchenbekämpfungszentren und der Sachverständigengruppen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.