Artikel 24 RL 2001/89/EG

Verwendung von Küchenabfällen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass:

a)
die Verfütterung von Küchenabfällen an Schweine verboten wird;
b)
Küchenabfälle, die von internationalen Transportmitteln stammen, wie Schiffen, Land- oder Luftfahrzeugen, gesammelt und unter amtlicher Aufsicht beseitigt werden;
c)
der Kommission zum ersten Mal im Jahr 2003 und dann jedes Jahr jeweils bis zum 31. Oktober Informationen über die Umsetzung der Buchstaben a) und b) und über die von den Mitgliedstaaten durchgeführten entsprechenden Kontrollen übermittelt werden. Die Kommission legt diese Informationen dem durch den Beschluss 68/361/EWG des Rates(1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss vor.

(2) Weitere Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollmaßnahmen und den von ihnen hierzu vorzulegenden Informationen, insbesondere zu den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Informationen, können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Verwendung von Küchenabfällen zur Verfütterung an Schweine im Rahmen der Vorschriften über tierische Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.