Artikel 25 RL 2001/89/EG
Verfahren zur Änderung dieser Richtlinie und ihrer Anhänge und zur Annahme weiterer Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie
(1) Diese Richtlinie kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit an den Stand der Wissenschaft und der Technik angepasst werden.
(2) Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden jedoch nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.
(3) Etwaige erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
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