Artikel 27 RL 2001/89/EG

Beschleunigtes Regelungsverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf 15 Tage festgesetzt.

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