Artikel 28 RL 2001/89/EG
Aufhebungen
(1) Die Richtlinie 80/217/EWG, geändert durch die in Anhang VIII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird ab dem 1. November 2002 unbeschadet der Übergangsbestimmungen des Artikels 29 und unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B angegebenen Fristen für ihre Umsetzung aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie 80/217/EWG gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang IX zu lesen.
(2) Die Entscheidung 81/859/EWG wird aufgehoben.
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