Artikel 29 RL 2001/89/EG

Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 gelten die Anhänge I und IV der Richtlinie 80/217/EWG für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weiter bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über die Genehmigung des Diagnosehandbuchs gemäß Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(2) Die gemäß Artikel 6a der Richtlinie 80/217/EWG genehmigten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie geltenden Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen gelten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weiter.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedoch vor dem 1. Februar 2003 Änderungen zu diesen Plänen vor, die den Vorschriften des Artikels 16 Absatz 3 Rechnung tragen.

Die erforderlichenfalls geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

(3) Die gemäß Artikel 14b der Richtlinie 80/217/EWG genehmigten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie geltenden Krisenpläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gelten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weiter.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedoch vor dem 1. Mai 2003 Änderungen zu diesen Plänen vor, die den Vorschriften des Artikels 22 Rechnung tragen.

Die erforderlichenfalls geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

(4) Bis zur Anwendung dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren weitere Übergangsbestimmungen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest erlassen werden.

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