Artikel 30 RL 2001/89/EG

Umsetzung in einzelstaatliches Recht und Anwendung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Oktober 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften dieser Richtlinie ab 1. November 2002 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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