ANHANG I RL 2001/89/EG

Seuchenmeldung und weitere epidemiologische Angaben des Mitgliedstaats, in dem die klassische Schweinepest bestätigt worden ist

1. Innerhalb von 24 Stunden ab der Bestätigung eines Primärherdes, eines Primärfalls bei Wildschweinen oder eines Falls in einem Schlachthof oder Transportmittel gibt der betreffende Mitgliedstaat mit Hilfe des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates eingerichteten Tierseuchenmeldesystems folgende Meldungen ab:
a)
Datum der Absendung;
b)
Uhrzeit der Absendung;
c)
Name des Mitgliedstaats;
d)
Bezeichnung der Krankheit;
e)
Zahl der Primärherde oder Primärfälle;
f)
Zeitpunkt, zu dem der Verdacht auf klassische Schweinepest auftrat;
g)
Zeitpunkt der Bestätigung;
h)
zur Bestätigung angewandte Methoden;
i)
ob die Seuche bei Wildschweinen oder bei Schweinen in einen Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel bestätigt wurde;
j)
Ort, an dem der Primärherd oder Primärfall der klassischen Schweinepest bestätigt wurde;
k)
angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

2. Bei Primärherden oder -fällen in Schlachthöfen oder Transportmitteln muss der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 1 folgende Angaben übermitteln:
a)
Zahl der empfänglichen Schweine im Primärherd, Schlachthof oder Transportmittel;
b)
Zahl der verendeten Schweine je Kategorie im Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel;
c)
für jede Kategorie die Morbidität der Seuche und die Zahl der Schweine, bei denen die klassische Schweinepest bestätigt wurde;
d)
Zahl der im Primärherd, Schlachthof oder Transportmittel getöteten Schweine;
e)
Zahl der verarbeiteten Schweinekörper;
f)
Entfernung eines etwaigen Seuchenherds vom nächstgelegenen Schweinehaltungsbetrieb;
g)
wenn die klassische Schweinepest in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigt worden ist, Ort des Ursprungsbetriebs oder der Ursprungsbetriebe der infizierten Schweine oder Schweinekörper.

3. Bei Sekundärherden sind die Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 innerhalb der in Artikel 4 der Richtlinie 82/894/EWG festgesetzten Frist zu übermitteln.

4. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 zu übermittelnden Angaben über Seuchenherde oder Fälle der klassischen Schweinepest in einem Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel baldmöglichst durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:
a)
Datum der Tötung der Schweine im Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel und der Verarbeitung der Tierkörper;
b)
Ergebnisse der Tests an Proben, die bei der Tötung der Schweine entnommen wurden;
c)
sofern von der Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Gebrauch gemacht wurde, die Zahl der getöteten und verarbeiteten Schweine, die Zahl der Schweine, die später geschlachtet werden sollen, sowie die für ihre Schlachtung vorgesehene Frist;
d)
alle Angaben betreffend den möglichen Ursprung der Krankheit bzw. den Ursprung der Krankheit, wenn er festgestellt werden konnte;
e)
bei einem Primärherd oder einem Fall der klassischen Schweinepest in einem Schlachthof oder Transportmittel den genetischen Typ des für den Ausbruch oder Fall verantwortlichen Virus;
f)
falls Schweine in Kontaktbetrieben oder in Betrieben getötet wurden, in denen sich KSP-virusverdächtige Schweine befinden, folgende Angaben:

Datum der Tötung und Zahl der Schweine jeder Kategorie, die in den einzelnen Betrieben getötet wurden;

epidemiologische Beziehung zwischen Seuchenherd oder Fall der klassischen Schweinepest und jedem Kontaktbetrieb oder Gründe, die zum Verdacht auf klassische Schweinepest in den KSP-verdächtigen Betrieben geführt haben;

Ergebnisse der Laboruntersuchungen an Proben, die von den Schweinen in den Betrieben und bei ihrer Tötung genommen wurden.

Falls keine Schweine in Kontaktbetrieben getötet wurden, ist diese Entscheidung zu begründen.

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