ANHANG II RL 2001/89/EG

Grundsätze und Verfahren für Reinigung und Desinfektion

1. Allgemeine Grundsätze und Verfahren
a)
Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und etwaige Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten erfolgen unter amtlicher Aufsicht und gemäß den Weisungen des amtlichen Tierarztes.
b)
Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration sind von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen, um die Abtötung des KSP-Virus zu gewährleisten.
c)
Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel ist vor ihrer Verwendung zu überprüfen, da sie bei einigen Mitteln nach längerer Lagerung beeinträchtigt sein kann.
d)
Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.
e)
Die fettlösenden Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Anweisungen des Herstellers insbesondere in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten.
f)
Folgende allgemeine Vorschriften gelten unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel:

gründliches Durchtränken von Liegeplätzen, Einstreu und Tierausscheidungen mit dem Desinfektionsmittel;

nachdem Geräte und Anlagen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion behindern würden, soweit möglich entfernt bzw. demontiert worden sind: sorgfältiges Waschen und Reinigen der Böden, Rampen und Wände mit Bürsten und Schrubbern;

erneutes Aufbringen des Desinfektionsmittels mindestens während der vom Hersteller empfohlenen Kontaktzeit;

für Reinigungsarbeiten verwendetes Wasser ist entsprechend den Anweisungen des Amtstierarztes so zu beseitigen, dass keinerlei Risiko einer Verbreitung des Virus besteht.

g)
Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, ist dafür Sorge zu tragen, dass gereinigte Teile nicht erneut kontaminiert werden.
h)
Ausrüstungen, Anlagen, Gegenstände oder Boxen, die wahrscheinlich kontaminiert sind, müssen gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden.
i)
Nach der Desinfektion muss eine erneute Kontamination vermieden werden.
j)
Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen.

2. Besondere Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion infizierter Betriebe:
a)
Grobreinigung und Vordesinfektion:

Bei der Tötung der Tiere sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des KSP-Virus zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört unter anderem die vorübergehende Installation einer Desinfektionsanlage, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstung, Instrumente und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.

Tierkörper sind mit Desinfektionsmitteln einzusprühen.

müssen die Tierkörper zur Verarbeitung aus dem Betrieb entfernt werden, so sind geschlossene und auslaufsichere Behälter zu verwenden.

Sobald die Schweinekörper zur Verarbeitung entfernt worden sind, müssen die Stallungen und sonstige Gebäudeteile, Höfe usw., die während der Tötung, der Schlachtung oder der Tierkörperuntersuchung kontaminiert worden sind, mit gemäß Artikel 12 zugelassenen Desinfektionsmitteln besprüht werden.

Jedes möglicherweise bei der Schlachtung oder bei der Tierkörperuntersuchung angefallene Gewebe oder Blut sowie grobe Verschmutzungen in Gebäuden, Höfen, an Geräten usw. sind sorgfältig zu entfernen und mit den Tierkörpern zu verarbeiten.

Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.

b)
Feinreinigung und Schlussdesinfektion:

Dung und gebrauchte Einstreu sind zu entfernen und gemäß Nummer 3 Buchstabe a) zu behandeln.

Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser abzuspülen.

Nach dem Abspülen mit Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.

Nach sieben Tagen sind die behandelten Flächen erneut mit einem fettlösenden Mittel zu behandeln, mit Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und nochmals mit Wasser abzuspülen.

3. Desinfektion von Einstreu, Dung und Flüssigmist, die kontaminiert sind:
a)
Dung und gebrauchte Einstreu sind zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmitteln zu besprühen und mindestens 42 Tage ruhen zu lassen oder durch Verbrennen oder Vergraben zu vernichten.
b)
Flüssigmist ist nach dem letzten Eintrag von infekziösem Material mindestens 42 Tage zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Flüssigmist, der gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zur sicheren Abtötung des Virus wirksam behandelt wurde.

4. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die zuständige Behörde bei der Haltung im Freien spezifische Reinigungs- und Desinfektionsverfahren festlegen, die der Art des Betriebs und den klimatischen Bedingungen Rechnung tragen.

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