ANHANG III RL 2001/89/EG

Aufgaben der nationalen Laboratorien für die klassische Schweinepest.

2. Die einzelstaatlichen KSP-Laboratorien haben sicherzustellen, dass die Laboruntersuchungen zum Nachweis der klassischen Schweinepest und die genetische Typisierung des Virusisolats in allen Mitgliedstaaten nach dem Diagnosehandbuch durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können sie besondere Vereinbarungen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium oder mit anderen einzelstaatlichen Laboratorien treffen.

3. Die einzelstaatlichen KSP-Laboratorien sind im betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich für die Koordinierung der Normen und Diagnosemethoden der einzelnen KSP-Diagnoselaboratorien in dem betreffenden Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck
a)
können sie Diagnosereagenzien an die einzelnen Laboratorien liefern;
b)
kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;
c)
veranlassen sie regelmäßig Vergleichstests;
d)
bewahren sie die Isolate von KSP-Virus aus den in dem Mitgliedstaat bestätigten Fällen und Ausbrüchen auf.

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