Artikel 10 RL 2002/22/EG

Ausgabenkontrolle

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Unternehmen bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie in Artikel 9 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 und nach Artikel 9 Absatz 2 auferlegt sind, die in Anhang I Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste bereitstellen, damit die Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern und so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeiden können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, von der Anwendung der Anforderungen des Absatzes 2 im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon abzusehen, wenn sie die Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.

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