Artikel 11 RL 2002/22/EG

Dienstqualität benannter Unternehmen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle benannten Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 auferlegt sind, angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes veröffentlichen und dabei die in Anhang III dargelegten Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität zugrunde legen. Die veröffentlichten Informationen sind auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem zusätzliche Qualitätsstandards festlegen, soweit einschlägige Parameter aufgestellt worden sind, um die Leistung der Unternehmen bei der Erbringungen von Diensten für behinderte Endnutzer und Verbraucher zu bewerten. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Informationen über die Leistung der Unternehmen im Zusammenhang mit diesen Parametern ebenfalls veröffentlicht und den nationalen Regulierungsbehörden zugänglich gemacht werden.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden können darüber hinaus den Inhalt, die Form und die Art der zu veröffentlichenden Informationen festlegen, um sicherzustellen, dass die Endnutzer und Verbraucher Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen haben.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden können Leistungsziele für Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen festlegen. Dabei berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten Betroffener, und zwar insbesondere gemäß Artikel 33.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, die Einhaltung dieser Leistungsziele durch die benannten Unternehmen zu überwachen.

(6) Erfüllt ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum die Leistungsziele nicht, können besondere Maßnahmen entsprechend der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(1) getroffen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können unabhängige Nachprüfungen der Leistungsdaten oder ähnliche Begutachtungen anordnen, für deren Kosten das betreffende Unternehmen aufkommt, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der von Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen bereitgestellten Daten zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

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