Artikel 16 RL 2002/22/EG

Überprüfung der Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten erhalten alle Verpflichtungen für

a)
Endnutzertarife für die Bereitstellung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und dessen Nutzung nach Artikel 17 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld(1),
b)
die Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)(2),
c)
Mietleitungen nach den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 92/44/EWG

so lange aufrecht, bis diese Verpflichtungen einer Überprüfung unterzogen wurden und eine Feststellung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen wurde.

(2) Die Kommission gibt die relevanten Märkte für die Verpflichtungen bezüglich des Endnutzermarktes in der ersten Empfehlung in Bezug auf die relevanten Produkt- und Dienstmärkte und in der Entscheidung zur Festlegung der länderübergreifenden Märkte an, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) anzunehmen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden möglichst bald nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Abständen eine Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vornehmen, um festzustellen, ob die Verpflichtungen bezüglich des Endnutzermarktes beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen. Alle getroffenen Maßnahmen unterliegen dem Verfahren des Artikels 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.

(2)

ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37).

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