Artikel 19 RL 2002/22/EG

Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden verpflichten die Unternehmen, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten gemeldet wurden, ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten aller zusammengeschalteten Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste zu ermöglichen, und zwar

a)
sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl
b)
als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen.

(2) Die Anforderungen der Nutzer hinsichtlich der Bereitstellung dieser Dienstmerkmale in anderen Netzen oder auf andere Art und Weise werden gemäß dem Marktanalyseverfahren nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bewertet und gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) umgesetzt.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Gebühren für Zugang und Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienstmerkmale kostenorientiert festgelegt werden, und dass etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstmerkmale in Anspruch zu nehmen.

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