Artikel 18 RL 2002/22/EG

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf das Mindestangebot an Mietleitungen

(1) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde als Ergebnis einer nach Artikel 16 Absatz 2 durchgeführten Marktanalyse fest, dass auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie die Unternehmen, die hinsichtlich der Bereitstellung dieser spezifischen Bestandteile des Mindestangebots an Mietleitungsdiensten im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die nationale Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen in Bezug auf die speziellen Mietleitungsmärkte Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen gemäß dem Verzeichnis von Normen, das nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, sowie die für diese Unternehmen geltenden Bedingungen für die Bereitstellung der speziellen Mietleitungsmärkte gemäß Anhang VII der vorliegenden Richtlinie auf.

(2) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde als Ergebnis einer nach Artikel 16 Absatz 3 durchgeführten Marktanalyse fest, dass auf einem relevanten Markt für die Bereitstellung von Mietleitungen im Rahmen des Mindestangebots wirksamer Wettbewerb herrscht, so nimmt sie die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen in Bezug auf diese speziellen Mietleitungsmärkte zurück.

(3) Das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als Bestandteil des in Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Verzeichnisses von Normen veröffentlicht. Die Kommission kann erforderliche Änderungen zur Anpassung des Mindestangebots an Mietleitungen an technische Entwicklungen und Veränderungen der Marktnachfrage, einschließlich der möglichen Streichung bestimmter Arten von Mietleitungen aus dem Mindestangebot, gemäß dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie vornehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.