Artikel 36 RL 2002/22/EG

Notifizierung, Überwachung und Überprüfung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission spätestens zu dem in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und nach späteren Änderungen unverzüglich die Namen der Unternehmen mit, denen Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 auferlegt wurden.

Die Kommission stellt diese Informationen in einer leicht zugänglichen Form bereit und leitet sie gegebenenfalls an den in Artikel 37 genannten Kommunikationsausschuss weiter.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission die Universaldienstverpflichtungen, die Unternehmen, die als Erbringer von Universaldiensten benannt wurden, auferlegt wurden. Etwaige Änderungen dieser Verpflichtungen oder der von den Vorschriften dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(3) Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig darüber Bericht, erstmals spätestens drei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission die dazu notwendigen Informationen.

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