ANHANG II RL 2002/3/EG
INFORMATIONSSCHWELLE UND ALARMSCHWELLE
- I.
- Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon
| Parameter | Schwelle | |
|---|---|---|
| Informationsschwelle | 1-Stunden-Mittelwert | 180 μg/m3 |
| Alarmschwelle | 1-Stunden-Mittelwert(*) | 240 μg/m3 |
- II.
- Mindestinformationen für die Öffentlichkeit bei festgestellter oder vorhergesagter Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle
Der Öffentlichkeit sind folgende Einzelheiten möglichst rasch und über einen hinreichend großen Adressatenkreis mitzuteilen:- 1.
- Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:
- —
-
Ort oder Gebiet der Überschreitung;
- —
-
Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle);
- —
-
Beginn und Dauer der Überschreitung;
- —
-
höchste 1-Stunden- und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration.
- 2.
- Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):
- —
-
geographisches Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informationsschwelle und/oder Alarmschwelle;
- —
-
erwartete Änderung der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung);
- 3.
- Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:
- —
-
Informationen über gefährdete Bevölkerungsgruppen;
- —
-
Beschreibung möglicher Symptome;
- —
-
der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen;
- —
-
weitere Informationsquellen.
- 4.
- Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Belastung und/oder der Exposition:
Angabe der wichtigsten Verursachergruppen; Empfehlungen für Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.
Fußnote(n):
- (*)
Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 7 ist die Überschreitung der Alarmschwelle während drei aufeinander folgender Stunden zu messen oder vorherzusagen.
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