ANHANG II RL 2002/3/EG

INFORMATIONSSCHWELLE UND ALARMSCHWELLE

I.
Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon

Parameter Schwelle
Informationsschwelle 1-Stunden-Mittelwert 180 μg/m3
Alarmschwelle 1-Stunden-Mittelwert(*) 240 μg/m3

II.
Mindestinformationen für die Öffentlichkeit bei festgestellter oder vorhergesagter Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle

Der Öffentlichkeit sind folgende Einzelheiten möglichst rasch und über einen hinreichend großen Adressatenkreis mitzuteilen:
1.
Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

Ort oder Gebiet der Überschreitung;

Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle);

Beginn und Dauer der Überschreitung;

höchste 1-Stunden- und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration.

2.
Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

geographisches Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informationsschwelle und/oder Alarmschwelle;

erwartete Änderung der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung);

3.
Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

Informationen über gefährdete Bevölkerungsgruppen;

Beschreibung möglicher Symptome;

der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen;

weitere Informationsquellen.

4.
Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Belastung und/oder der Exposition:

    Angabe der wichtigsten Verursachergruppen; Empfehlungen für Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.

Fußnote(n):

(*)

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 7 ist die Überschreitung der Alarmschwelle während drei aufeinander folgender Stunden zu messen oder vorherzusagen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.