ANHANG III RL 2002/3/EG

VON DEN MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN, KRITERIEN FÜR DIE AGGREGATION DER DATEN UND DIE BERECHNUNG STATISTISCHER PARAMETER

I.
Der Kommission zu übermittelnde Informationen:

Die von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnden Daten (Typ und Umfang) sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:
Art der Messstation Wert Mittelungs-/Akkumulationszeitraum Vorläufige Daten für jeden Monat für den Zeitraum April-September Jahresbericht
Informationsschwelle Alle Typen 180 μg/m3 1 Stunde

Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1-Stunden-Mittelwert für Ozon und ggf. für NO2

höchster 1-Stunden-Mittelwert des Monats für Ozon

Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1-Stunden-Mittelwert für Ozon und ggf. für NO2

Alarmschwelle Alle Typen 240 μg/m3 1 Stunde

Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1-Stunden-Mittelwert für Ozon und ggf. für NO2

Für jeden Tag mit Überschreitungen: Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1-Stunden-Mittelwert für Ozon und ggf. für NO2

Gesundheitsschutz Alle Typen 120 μg/m3 8 Stunden

Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum und höchster 8-Stunden-Mittelwert(**)

Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum und höchster 8-Stunden-Mittelwert(**)

Schutz der Vegetation Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund AOT40(*) = 6000 μg/m3·h 1 Stunde, akkumuliert von Mai bis Juli Wert
Schutz der Wälder Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund AOT40(*) = 20000 μg/m3·h 1 Stunde, akkumuliert über den Zeitraum April-September Wert
Werkstoffe Alle Typen 40 μg/m3(***) 1 Jahr Wert
Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung ist Folgendes mitzuteilen, sofern die verfügbaren Stundenwerte für Ozon, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide des betreffenden Jahres nicht bereits im Rahmen der Entscheidung 97/101/EG des Rates(1) übermittelt worden sind:

für Ozon, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide und die Summe von Ozon und Stickstoffdioxid (ermittelt durch die Addition als ppb und ausgedrückt in μg/m3 Ozon): Höchstwert, 99,9, 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert und Anzahl gültiger 1-Stunden-Mittelwerte;

für Ozon: Höchstwert, 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert aus den höchsten 8-Stunden-Mittelwerten eines jeden Tages.

Die im Rahmen der monatlichen Berichterstattung übermittelten Daten werden als vorläufig betrachtet und sind gegebenenfalls im Rahmen nachfolgender Übermittlungen zu aktualisieren.

II.
Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter

Perzentile sind nach der in der Entscheidung 97/101/EG des Rates festgelegten Methode zu berechnen. Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Prozentsatz gültiger Daten
1-Stunden-Mittelwerte 75 % (d. h. 45 Minuten)
8-Stunden-Mittelwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerten 75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 8-Stunden-Mittelwerte pro Tag)
AOT40 90 % der 1-Stunden-Mittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Wertes festgelegten Zeitraumes(****)
Jahresmittelwert 75 % der 1-Stunden-Mittelwerte jeweils getrennt während des Sommers (April-September) und des Winters (Januar-März, Oktober-Dezember)
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat

90 % der höchsten 8-Stunden-Mittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat)

90 % der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ

Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr 5 von 6 Monaten während des Sommerhalbjahrs (April bis September)

Fußnote(n):

(*)

Siehe die AOT40-Definition in Anhang I Abschnitt I.

(**)

Höchster 8-Stunden-Mittelwert des Tages (siehe Anhang I Abschnitt II Anmerkung b).

(***)

Dieser Wert wird gemäß Artikel 11 Absatz 3 unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft.

(1)

ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.

(****)

Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte nach folgendem Faktor berechnet:

*
Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis 31. Juli jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Vegetation und vom 1. April bis 30. September jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Wälder.

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