ANHANG IV RL 2002/3/EG

KRITERIEN ZUR EINSTUFUNG VON PROBENAHMESTELLEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER OZONKONZENTRATIONEN UND ZUR BESTIMMUNG IHRER STANDORTE

Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:

    I.
    Großräumige Standortbestimmung:

    Art der StationZiel der MessungenRepräsentativität(*)Kriterien für die großräumige Standort-Bestimmung
    Städtisch

    Schutz der menschlichen Gesundheit:

    Beurteilung der Exposition der Stadtbevölkerung gegenüber Ozon, d. h. bei einer Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration, die relativ hoch und repräsentativ für die Exposition der allgemeinen Bevölkerung sind

    Einige km2

    Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.;

    Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft;

    Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen.

    Vorstädtisch

    Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

    Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten von Ballungsräumen mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation direkt oder indirekt ausgesetzt sein dürften

    Größenordnung einige Dutzend km2

    In gewissem Abstand von den Gebieten mit hohen Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf jene Hauptwindrichtungen, welche bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen;

    wo sich die Wohnbevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürlicher Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraumes befinden und hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind;

    gegebenenfalls auch einige Stationen in vorstädtischen Gebieten auch auf der Hauptwindrichtung zugewandten Seite, um das regionale Hintergrundniveau der Ozonkonzentrationen zu ermitteln.

    Ländlich

    Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

    Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung

    Subregionale Ebene

    (ein paar 100 km2)

    Die Stationen können sich in kleinen Siedlungen und/oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzkulturen befinden;

    repräsentativ für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen;

    in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.

    Ländlicher Hintergrund

    Schutz der Vegetation und der menschlichen Gesundheit:

    Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung

    Regionale/nationale/kontinentale Ebene

    (1000 bis 10000 km2)

    Station in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern, weit entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;

    zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen, sowie Gipfel höherer Berge;

    Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden nicht empfohlen.

    Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit den Überwachungsanforderungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung(1) in Erwägung zu ziehen.

    II.
    Kleinräumige Standortbestimmung

    Die folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist.
    1.
    Der Luftstrom um den Messeinlass (in einem Umkreis von mindestens 270° darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, d. h. Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen um mindestens die doppelte Höhe, um die sie die Probenahmeeinrichtung überragen, entfernt sein.
    2.
    Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 (Atemhöhe) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Anordnung ist bei Stationen in Städten unter besonderen Umständen und in bewaldeten Gebieten möglich.
    3.
    Der Messeinlass sollte sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 m Entfernung von der nächstgelegenen Straße befinden, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.
    4.
    Die Abluftleitung der Messstation sollte so angebracht sein, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
    Nachstehenden Faktoren ist unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen:
    1.
    Störquellen;
    2.
    Sicherheit;
    3.
    Zugänglichkeit;
    4.
    vorhandene elektrische Versorgung und Telefonleitungen;
    5.
    Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
    6.
    Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
    7.
    mögliche Zusammenlegung der Messstationen für verschiedene Schadstoffe;
    8.
    bauplanerische Anforderungen.

    III.
    Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

    Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind. Hierzu ist eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen, notwendig.

Fußnote(n):

(*)

Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ für ähnliche Standorte sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe liegen.

(1)

ABl. L 125 vom 18.5.1994, S. 1.

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