Artikel 1 RL 2002/83/EG

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)
Versicherungsunternehmen: jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 4 die behördliche Zulassung erhalten hat;
b)
Zweigniederlassung: jede Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens.

Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln;

c)
Niederlassung: der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung des Unternehmens;
d)
Verpflichtung: die Verpflichtung, die in einer der in Artikel 2 genannten Formen von Versicherungen oder Geschäften konkret zum Ausdruck kommt;
e)
Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht;
f)
Mitgliedstaat der Zweigniederlassung: der Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, welche die Verpflichtung eingeht;
g)
Mitgliedstaat der Verpflichtung: der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht;
h)
Mitgliedstaat der Dienstleistung: der Mitgliedstaat der Verpflichtung, wenn die Verpflichtung von einem Versicherungsunternehmen oder von einer Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eingegangen wird;
i)
Kontrolle: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen, wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates(1) vorgesehen, oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
j)
qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 v. H. des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird.

Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 8 und 15 sowie in Bezug auf die anderen in Artikel 15 genannten Beteiligungsschwellen werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG(*) genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG(**) halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

k)
Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
l)
Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;
m)
geregelter Markt:

Im Fall eines Marktes, der in einem Mitgliedstaat liegt, ein geregelter Markt gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG, und

im Fall eines Marktes, der in einem Drittland liegt, ein Finanzmarkt, der von dem Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens anerkannt wird und vergleichbaren Anforderungen entspricht. Die Qualität der dort gehandelten Finanzinstrumente muss mit der Qualität der Instrumente vergleichbar sein, die auf dem geregelten Markt bzw. den geregelten Märkten des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden;

n)
zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen innehaben;
o)
Kongruenz: die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Vermögenswerte, deren Wert in der gleichen Währung ausgedrückt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind;
p)
Belegenheit der Vermögenswerte: das Vorhandensein beweglicher oder nichtbeweglicher Vermögenswerte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen Vermögenswerte und ohne dass für die nichtbeweglichen Vermögenswerte restriktive Maßnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden; Vermögenswerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem sie realisierbar sind;
q)
Risikokapital: das gesamte im Todesfall zahlbare Kapital, abzüglich der mathematischen Rückstellungen des Hauptrisikos;
r)
enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

i)
Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder
ii)
Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;

s)
Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung(2).

(2) So oft in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen wird, gilt ab 31. Dezember jedes Jahres als Gegenwert in Landeswährung der Wert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den die Gegenwerte des Euro in den jeweiligen Währungen der Gemeinschaft vorliegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

(*)

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(**)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

(2)

ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

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