Präambel RL 2002/83/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und auf Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Erste Richtlinie des Rates 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung)(4), die Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG(5) und die Dritte Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)(6) sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Die genannten Richtlinien sollten im Rahmen weiterer Änderungen aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden.
(2)
Zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung sind gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die an Lebensversicherungsunternehmen gestellten finanziellen Anforderungen zu koordinieren.
(3)
Der Binnenmarkt im Bereich der Direktversicherung (Lebensversicherung) muss unter dem doppelten Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten vollendet werden, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen und es den Versicherungsnehmern zu ermöglichen, sich nicht nur bei in ihrem Land niedergelassenen Versicherungsunternehmen, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
(4)
Nach dem EG-Vertrag ist im Dienstleistungsverkehr eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob das Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, niedergelassen ist oder nicht, unzulässig. In den Genuss der Dienstleistungsfreiheit kommt dabei jede Niederlassung in der Gemeinschaft, also nicht nur der Hauptsitz des Unternehmens, sondern auch Agenturen oder Zweigniederlassungen desselben.
(5)
Die vorliegende Richtlinie stellt folglich einen bedeutenden Abschnitt bei der Verschmelzung der einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt dar; dieser Abschnitt muss durch weitere Gemeinschaftsabschnitte ergänzt werden und soll es allen Versicherungsnehmern ermöglichen, jeden Versicherer mit Sitz in der Gemeinschaft zu wählen, der in ihr seine Geschäftstätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ausübt, wobei ihnen gleichzeitig ein angemessener Schutz zu gewährleisten ist.
(6)
Die vorliegende Richtlinie fügt sich in das gemeinschaftliche Normenwerk im Bereich der Lebensversicherung ein, das auch die Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 betreffend die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse von Versicherungsunternehmen(7) umfasst.
(7)
Der gewählte Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt.
(8)
Folglich hängt der Zugang zum Versicherungsgeschäft und die Ausübung des Versicherungsgeschäfts von einer einheitlichen Zulassung ab, die von den Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese Zulassung ermöglicht es dem Unternehmen, überall in der Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte zu betreiben. Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung kann von Versicherungsunternehmen, die in ihm tätig werden möchten und schon im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, keine Zulassung verlangen.
(9)
Die zuständigen Behörden sollten ein Versicherungsunternehmen nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Unternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern könnten. Auch bei bereits zugelassenen Versicherungsunternehmen darf dies nach Feststellung der zuständigen Behörden nicht der Fall sein.
(10)
Die in dieser Richtlinie gewählte Definition des Begriffs „enge Verbindungen” beruht auf Mindestkriterien und hindert die Mitgliedstaaten nicht, auch andere als die unter diese Definition fallenden Situationen zu erfassen.
(11)
Die Tatsache, dass ein erheblicher Anteil am Kapital einer Gesellschaft erworben wird, stellt für sich allein noch keine Beteiligung im Sinne einer „engen Verbindung” dar, wenn der Erwerb lediglich als zeitweilige Kapitalanlage erfolgt, die keine Einflussnahme auf die Struktur und die Finanzpolitik des Unternehmens gestattet.
(12)
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geografischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass das Versicherungsunternehmen die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Ein Versicherungsunternehmen muss in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein Sitz befindet. Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Versicherungsunternehmens sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort tatsächlich tätig ist.
(13)
Aus praktischen Gründen ist es angezeigt, den Dienstleistungsverkehr unter Berücksichtigung einerseits der Niederlassung des Versicherungsunternehmens und andererseits des Ortes, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, zu definieren. Deshalb muss auch die Verpflichtung definiert werden. Ferner ist die im Wege einer Niederlassung ausgeübte Tätigkeit von einer im freien Dienstleistungsverkehr ausgeübten Tätigkeit abzugrenzen.
(14)
Eine Einteilung nach Versicherungszweigen ist erforderlich, um insbesondere die Tätigkeiten zu bestimmen, die Gegenstand der vorgeschriebenen Zulassung sind.
(15)
Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind bestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auszuschließen, die aufgrund ihrer rechtlichen Verfassung besondere Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen und besondere finanzielle Garantien bieten. Ferner sind bestimmte Einrichtungen auszuschließen, deren Tätigkeit sich nur auf einen sehr kleinen Bereich erstreckt und satzungsgemäß begrenzt ist.
(16)
In jedem Mitgliedstaat unterliegt die Lebensversicherung der behördlichen Zulassung und Aufsicht. Die Voraussetzungen für Erteilung und Entzug dieser Zulassung bedürfen daher einer näheren Regelung. Ferner ist die Schaffung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen über die Ablehnung oder den Entzug der Zulassung unumgänglich.
(17)
Es empfiehlt sich, die Aufsichtsbefugnisse und -mittel der zuständigen Behörden zu präzisieren. Ferner sind besondere Bestimmungen über den Zugang zu der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfolgenden Tätigkeit sowie deren Ausübung und Überwachung vorzusehen.
(18)
Die Aufsicht über die finanzielle Solidität des Versicherungsunternehmens, insbesondere über seine Solvabilität und die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen sowie deren Bedeckung durch kongruente Vermögenswerte, sollte von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats wahrgenommen werden.
(19)
Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, muss der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben.
(20)
Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Versicherungsunternehmen betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen.
(21)
Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist.
(22)
Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen.
(23)
Die Mitgliedstaaten können Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Drittländern schließen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis in angemessener Weise gewährleistet ist.
(24)
Zur verstärkten Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und zum besseren Schutz der Kunden von Versicherungsunternehmen ist vorzuschreiben, dass ein Rechnungsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten.
(25)
In Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Rechnungsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Versicherungsunternehmen hat.
(26)
Durch die Verpflichtung der Rechnungsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen betreffend ein Versicherungsunternehmen zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem Nichtversicherungsunternehmen festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben.
(27)
Die Durchführung der Verwaltung von Pensionsfonds darf keinesfalls eine Beeinträchtigung der Befugnisse beinhalten, die den zuständigen Behörden gegenüber den Einrichtungen eingeräumt wurden, welche die Vermögenswerte halten, auf die sich diese Verwaltung bezieht.
(28)
In einigen Artikeln dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen erlassen.
(29)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen über die notwendigen Aufsichtsmittel verfügen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens in der ganzen Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie angemessene Vorbeugemaßnahmen ergreifen oder Sanktionen verhängen können, um Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts zu verhindern.
(30)
Die Bestimmungen über die Bestandsübertragung sollten Bestimmungen enthalten, die speziell auf den Fall abzielen, dass der Bestand von im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs geschlossenen Verträgen einem anderen Unternehmen übertragen wird.
(31)
Die Vorschriften über die Bestandsübertragung müssen mit der rechtlichen Regelung der einheitlichen Zulassung, die die vorliegende Richtlinie vorsieht, übereinstimmen.
(32)
Unternehmen, die nach einem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Datum gegründet worden sind, sollte das gleichzeitige Betreiben von Lebensversicherung und Schadenversicherung nicht gestattet werden. Den Mitgliedstaaten ist weiterhin die Möglichkeit zu lassen, Unternehmen, die zu einem der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkte in beiden Versicherungszweigen tätig waren, zu gestatten, ihre Tätigkeit fortzuführen, wenn sie für jeden Versicherungszweig eine getrennte Verwaltung einrichten, damit die jeweiligen Interessen der Lebensversicherten und der Schadenversicherten gewahrt und die aufgrund einer der Tätigkeiten entstehenden finanziellen Mindestverpflichtungen nicht durch die andere Tätigkeit getragen werden. Den Mitgliedstaaten ist weiterhin die Möglichkeit zu lassen, von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen, welche die Lebensversicherung und die Schadenversicherung zugleich betreiben, zu verlangen, dass sie diese Kumulierung beenden. Außerdem müssen die spezialisierten Unternehmen einer besonderen Aufsicht unterliegen, wenn ein Schadenversicherungsunternehmen demselben Konzern wie ein Lebensversicherungsunternehmen angehört.
(33)
Diese Richtlinie hindert ein Kompositunternehmen nicht daran, sich für die Lebensversicherung und für die Schadenversicherung in zwei Unternehmen aufzuspalten. Damit eine solche Aufspaltung sich unter bestmöglichen Bedingungen vollzieht, sollten die Mitgliedstaaten unter Beachtung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts eine entsprechende steuerliche Regelung namentlich im Hinblick auf die bei einer solchen Aufteilung sichtbar werdenden stillen Reserven treffen können.
(34)
Mitgliedstaaten, die es wünschen, sollten die Möglichkeit erhalten, einem Unternehmen Zulassungen sowohl für die Versicherungszweige, die im Anhang I genannt sind, als auch für Versicherungsgeschäfte zu erteilen, die unter die im Anhang der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(8) genannten Versicherungszweige 1 und 2 fallen. Diese Möglichkeit kann jedoch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die die Einhaltung der Regeln über die Buchführung und die Liquidation betreffen.
(35)
Zum Schutz der Versicherten ist es erforderlich, dass jedes Versicherungsunternehmen ausreichende technische Rückstellungen bildet. Die Berechnung dieser Rückstellungen basiert im Wesentlichen auf versicherungsmathematischen Grundsätzen. Um die gegenseitige Anerkennung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Aufsichtsvorschriften zu erleichtern, müssen die versicherungsmathematischen Grundsätze aufeinander abgestimmt werden.
(36)
Aus die Aufsicht betreffenden Erwägungen heraus sollte ein Mindestmaß an Koordinierung der Regeln für die Begrenzung des bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Zinssatzes festgelegt werden. Da die derzeit für die Begrenzung verfügbaren Methoden alle gleichermaßen korrekt sind, den Anforderungen in Bezug auf die Aufsicht genügen sowie gleichwertig sind, dürfte es angemessen sein, den Mitgliedstaaten die freie Wahl der zu verwendenden Methode zu überlassen.
(37)
Es ist angebracht, die Vorschriften über die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Vorschriften über die Streuung der sie bedeckenden Vermögenswerte sowie die Lokalisierungs- und Kongruenzregeln zu koordinieren, um die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Bei dieser Koordinierung müssen die gemäß Artikel 56 EG-Vertrag zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs erlassenen Maßnahmen sowie die im Hinblick auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion erzielten Fortschritte der Gemeinschaft berücksichtigt werden.
(38)
Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch von den Versicherungsunternehmen nicht verlangen, die Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, in bestimmten Kategorien von Vermögenswerten anzulegen, da derartige Bestimmungen nicht mit den in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu vereinbaren sind.
(39)
Versicherungsunternehmen müssen neben versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der mathematischen Rückstellungen, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve, d. h. eine durch Eigenkapital und, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, durch implizite Vermögensbestandteile gedeckte so genannte Solvabilitätsspanne verfügen, die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Sicherheitspolster dienen soll. Diese Vorschrift ist ein wichtiger Bestandteil des Aufsichtsrechts im Hinblick auf den Schutz der Versicherten und der Versicherungsnehmer. Damit sich die diesbezüglichen Anforderungen auf objektive Kriterien stützen, die für Unternehmen gleicher Größenordnung gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, ist vorzusehen, dass sich diese Spanne nach den gesamten Verpflichtungen des Unternehmens und der Art und der Schwere der Risiken bemisst, die mit den verschiedenen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten verbunden sind. Diese Spanne muss folglich unterschiedlich hoch sein, je nachdem, ob es sich um das Anlagerisiko, das Sterblichkeitsrisiko oder lediglich das Betriebsrisiko handelt. Sie sollte daher nach Maßgabe der mathematischen Rückstellungen und des Risikokapitals des Unternehmens, der Beitragseinnahmen, ausschließlich nach Maßgabe der Rückstellungen oder nach Maßgabe des Vermögens der Tontinengemeinschaften festgesetzt werden.
(40)
Die Richtlinie 92/96/EWG enthielt eine provisorische Begriffsbestimmung eines geregelten Marktes, solange eine Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die diese Begriffsbestimmung auf Gemeinschaftsebene harmonisieren würde, noch nicht angenommen war. Die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(9) bietet eine Begriffsbestimmung eines geregelten Marktes, schließt aber Lebensversicherungstätigkeiten von ihrem Anwendungsbereich aus. Es ist angebracht, den Begriff des geregelten Marktes auch auf den Bereich der Lebensversicherung anzuwenden.
(41)
Es ist angebracht, dass die Liste der Eigenmittel, die die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebene Solvabilitätsspanne bilden können, neue Finanzinstrumente und die Möglichkeiten berücksichtigt, die auch anderen Finanzinstituten bei der Aufstockung der Eigenmittel zugestanden wurden. Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen bei den Arten der von den Erstversicherern abgeschlossenen Rückversicherungen müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, die Verringerung der Solvabilitätsspanne unter bestimmten Umständen einzuschränken. Zur Verbesserung der Qualität der Solvabilitätsspanne sollte die Möglichkeit der Anrechnung der künftigen Gewinne auf die verfügbare Solvabilitätsspanne begrenzt und gewissen Bedingungen unterworfen werden und in jedem Fall nach 2009 entfallen.
(42)
Es ist ferner ein Garantiefonds vorzuschreiben, dessen Höhe und Zusammensetzung dergestalt sein müssen, dass die Unternehmen bereits bei ihrer Gründung über angemessene Mittel verfügen und die Solvabilitätsspanne im Laufe der Geschäftstätigkeit nicht unter eine Mindestsicherheitsgrenze absinkt. Dieser Garantiefonds muss sich ganz oder zu einem bestimmten Teil aus expliziten Bestandteilen des Vermögens zusammensetzen.
(43)
Um künftig erhebliche abrupte Steigerungen des Mindestgarantiefonds zu vermeiden, sollte ein Verfahren eingeführt werden, das seine Anhebung gemäß der Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindexes vorsieht. Mit dieser Richtlinie sollten Mindeststandards für die Berechnung der Solvabilitätsspannen festgelegt werden und die Herkunftsmitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften für die von ihren zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen festzulegen.
(44)
Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten sind unterschiedlich. Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar. Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als das des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden.
(45)
Bei Lebensversicherungsverträgen sollte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb von 14 bis 30 Tagen von dem Vertrag zurückzutreten.
(46)
Im Rahmen des Binnenmarkts liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, dass er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können. Der Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, hat darauf zu achten, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird; dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass die betreffenden Vorschriften in nichtdiskriminierender Weise auf alle Unternehmen angewendet werden, die in diesem Mitgliedstaat Geschäfte betreiben, und dass sie für das gewünschte Ziel objektiv erforderlich und angemessen sind.
(47)
Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass die angebotenen Versicherungsprodukte und die Vertragsdokumente, die zur Erfüllung der in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden, den besonderen gesetzlichen, zum Schutz des Allgemeininteresses erlassenen Vorschriften entsprechen, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden Versicherungsgeschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit getätigt werden. Die hierfür angewandten Aufsichtssysteme müssen im Sinne des Binnenmarkts ausgestaltet werden, aber keine Vorbedingung für die Ausübung der Versicherungstätigkeit darstellen. In dieser Hinsicht erscheinen Systeme der Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen nicht gerechtfertigt. Es ist folglich angebracht, andere Systeme vorzusehen, die den Erfordernissen des Binnenmarkts besser entsprechen und es den Mitgliedstaaten trotzdem erlauben, einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
(48)
Es sollte eine besondere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission vorgesehen werden.
(49)
Es ist angebracht, Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass das Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, sich nicht an die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, denen es unterliegt.
(50)
Es sind Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass sich die finanzielle Lage des Unternehmens so entwickelt, dass es ihm schwer fallen könnte, seine Verpflichtungen zu erfüllen. In besonderen Situationen, in denen die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt einzugreifen; bei der Ausübung dieser Befugnisse haben die zuständigen Behörden den Versicherungsunternehmen jedoch gemäß den Grundsätzen einer korrekten Verwaltung und eines ordnungsgemäßen Verfahrens die Gründe für solche Aufsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Solange eine derartige Situation besteht, sollte die zuständige Behörde dem Versicherungsunternehmen nicht bescheinigen dürfen, dass es über eine ausreichende Solvabilitätsspanne verfügt.
(51)
Es ist dem Herkunftsmitgliedstaat gestattet, zur Anwendung der dieser Richtlinie entsprechenden versicherungsmathematischen Grundsätze die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Vertragstarife und der technischen Rückstellungen verwendeten Grundlagen zu fordern; bei dieser Übermittlung der technischen Grundlagen ist die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen sowie die Mitteilung der Handelstarife des Unternehmens ausgeschlossen.
(52)
Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.
(53)
Werbung für Versicherungsprodukte ist ein wesentliches Mittel, um die effektive Ausübung der Versicherungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Die Versicherungsunternehmen müssen daher alle normalen Mittel zur Werbung im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung nutzen können. Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass ihre Regeln über die Form und den Inhalt der Werbung, die entweder aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Werbung oder aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften aus Gründen des allgemeinen Interesses verabschiedet wurden, respektiert werden.
(54)
Im Rahmen des Binnenmarkts ist es keinem Mitgliedstaat mehr gestattet, die gleichzeitige Ausübung der Versicherungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu verbieten.
(55)
In einigen Mitgliedstaaten werden Versicherungsverträge keiner indirekten Steuer unterworfen, während die Mehrheit der Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben erhebt. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer weiter gehenden Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, dass man das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats anwendet, in dem die Verpflichtung eingegangen wird. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt werden kann.
(56)
Es ist wichtig, auf dem Gebiet der Liquidation der Versicherungsunternehmen eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Bereits jetzt ist es von wesentlicher Bedeutung vorzusehen, dass im Falle der Liquidation eines Versicherungsunternehmens das in jedem Mitgliedstaat existierende Schutzsystem eine Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten gewährleistet, ohne dass ein Unterschied hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit oder hinsichtlich der Art und Weise des Eingehens der Verpflichtung gemacht wird.
(57)
Die koordinierten Bestimmungen für die Ausübung der Direktversicherung innerhalb der Gemeinschaft sollten grundsätzlich für sämtliche auf dem Markt tätigen Unternehmen, also auch für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gelten. Hinsichtlich der Aufsicht enthält die vorliegende Richtlinie für diese Agenturen und Zweigniederlassungen Sondervorschriften, weil sich das Vermögen der Muttergesellschaften außerhalb der Gemeinschaft befindet.
(58)
Der Abschluss von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern ist erforderlich, um eine Lockerung dieser Sondervorschriften zu ermöglichen, wobei jedoch der Grundsatz gewahrt bleiben muss, dass Agenturen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen.
(59)
Es sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, mit dem die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den Drittländern auf gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann. Da die Gemeinschaft ihre Finanzmärkte für die anderen Länder geöffnet halten will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht deren Abschottung gegenüber den anderen Ländern, sondern eine stärkere Liberalisierung der globalen Finanzmärkte in anderen Drittländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für die Verhandlungen mit Drittländern vor. Als letztes Mittel sollten Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen durch Anwendung des in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates(10) niedergelegten Regelungsverfahrens neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw. die Neuzulassungen begrenzt werden können.
(60)
Die vorliegende Richtlinie sollte Bestimmungen über den Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis, dass kein Konkurs erfolgt ist, enthalten.
(61)
Um klarzustellen, welche Rechtsvorschriften auf die von der vorliegenden Richtlinie erfassten Lebensversicherungstätigkeiten anzuwenden sind, sollten einige Bestimmungen der Richtlinien 79/267/EWG, 90/619/EWG und 92/96/EWG angepasst werden. Zu diesem Zweck sollten einige Bestimmungen über die Festlegung der Solvabilitätsspanne und die erworbenen Rechte von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die vor dem 1. Juli 1994 gegründet wurden, geändert werden. Außerdem sollte der Inhalt des Tätigkeitsplans von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten, die sich in der Gemeinschaft niederlassen, definiert werden.
(62)
Um neuen Entwicklungen im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen, kann es sich von Zeit zu Zeit als erforderlich erweisen, technische Anpassungen an den in dieser Richtlinie niedergelegten detaillierten Regeln vorzunehmen. Die Kommission wird solche Anpassungen, sofern sie notwendig sind, nach Konsultation des durch die Richtlinie 91/675/EWG des Rates(11) eingesetzten Versicherungsausschusses in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um solche von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG handelt, sollten sie gemäß dem in Artikel 5 des genannten Beschlusses niedergelegten Regelungsverfahren angenommen werden.
(63)
Im Sinne von Artikel 15 EG-Vertrag ist der Umfang der Anstrengungen, der bestimmten Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt wird, zu berücksichtigen. Deshalb ist für bestimmte Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung festzulegen, die eine schrittweise Anwendung dieser Richtlinie ermöglicht.
(64)
Die Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG gewährten Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinien bereits bestanden, besondere Ausnahmen. Diese Unternehmen haben seitdem ihre Struktur geändert. Daher ist es nicht mehr erforderlich, ihnen diese besonderen Ausnahmen zu gewähren.
(65)
Die vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der im Anhang V Teil B enthaltenen Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 1.

(2)

ABl. C 123 vom 25.4.2001, S. 24.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2001 (ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 202), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. C 170 E vom 16.7.2002, S. 45) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 11).

(5)

ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/96/EWG (ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1).

(6)

ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(7)

ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

(8)

ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).

(9)

ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

(10)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)

ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

© Europäische Union 1998-2021

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