Artikel 10 RL 2002/83/EG

Zuständige Behörden und Gegenstand der Aufsicht

(1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats. Haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verpflichtung Gründe für die Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des genannten Unternehmens darüber. Die letztgenannten Behörden prüfen, ob das Unternehmen die in dieser Richtlinie genannten Vorsichtsregeln einhält.

(2) Die Finanzaufsicht umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, einschließlich mathematischer Rückstellungen, und repräsentativer Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat bestehenden Regelungen oder Praktiken aufgrund von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften.

Der Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß der Richtlinie 73/239/EWG oder dieser Richtlinie zugelassenen Versicherungsunternehmen schließt, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität des Rückversicherungs- oder Versicherungsunternehmens beziehen.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Versicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.

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