Artikel 11 RL 2002/83/EG

Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung

Die Mitgliedstaaten der Zweigniederlassung sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können. Die Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung können sich an dieser Prüfung beteiligen.

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