Artikel 12 RL 2002/83/EG
Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands
Die Mitgliedstaaten dürfen die Versicherungsunternehmen nicht verpflichten, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliche Vorschriften bestimmte Einrichtungen abzutreten.
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