Artikel 13 RL 2002/83/EG

Interne Rechnungslegung: Aufsichtsbefugnisse

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, jährlich über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität zu berichten.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie in regelmäßigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeiten der Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet — einschließlich der außerhalb dieses Gebiets ausgeübten Tätigkeiten — gemäß den Richtlinien des Rates über diese Tätigkeiten und im Hinblick auf deren Anwendung erforderlich sind.

Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Behörden vor allem die Möglichkeit geben,

a)
sich eingehend über die Lage des Versicherungsunternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, insbesondere

durch Einholung von Auskünften oder Anforderung von Versicherungsunterlagen,

durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Versicherungsunternehmens;

b)
gegenüber dem Versicherungsunternehmen, den für seine Leitung Verantwortlichen oder den das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Geschäftsbetrieb mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Unternehmen jeweils in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, und insbesondere mit dem Tätigkeitsplan — sofern er weiter verbindlich ist — in Einklang bleibt und dass Missstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden;
c)
die Anwendung dieser Maßnahmen, wenn notwendig, zwangsweise durchzusetzen, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte.

Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, dass die zuständigen Behörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträge einholen.

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