Artikel 18 RL 2002/83/EG
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Schadenversicherung
(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 7 darf kein Unternehmen gleichzeitig aufgrund der vorliegenden Richtlinie und aufgrund der Richtlinie 73/239/EWG zugelassen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
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die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zugelassenen Unternehmen nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG auch für die unter die Nummern 1 und 2 des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten Risiken eine Zulassung erhalten können;
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Unternehmen, die aufgrund von Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG nur für die unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten Risiken zugelassen sind, eine Zulassung aufgrund der vorliegenden Richtlinie erhalten können.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 6 können die in Absatz 2 genannten Unternehmen sowie Unternehmen, die
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am 1. Januar 1981 in Griechenland,
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am 1. Januar 1986 in Spanien und Portugal,
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am 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden,
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am 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei,
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am 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien,
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am 1. Juli 2013 in Kroatien und,
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am 15. März 1979 in allen anderen Fällen
zugelassen waren und die unter die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 73/239/EWG fallenden Tätigkeiten zugleich ausübten, diese Tätigkeiten auch weiterhin zugleich ausüben, sofern sie gemäß Artikel 19 der vorliegenden Richtlinie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zugelassenen Unternehmen unterliegen. Ferner können die Mitgliedstaaten bis zu einer Koordinierung der Liquidationsvorschriften vorsehen, dass in diesem Bereich die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten gelten, die die in Absatz 2 genannten Unternehmen in Bezug auf die Risiken unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG ausüben.
(5) Ist ein Unternehmen, das die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten ausübt, in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tätigkeiten ausübt, so achten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diese Unternehmen ihren Sitz haben, darauf, dass das Rechnungsergebnis der betreffenden Unternehmen nicht durch gegenseitige Abmachungen oder durch irgendwelche Vereinbarungen verfälscht wird, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet haben, die Verpflichtung auferlegen, innerhalb von ihm festgelegter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die diese Unternehmen zu den in Absatz 3 genannten Zeitpunkten ausübten, zu beenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat im Licht der künftigen Harmonisierung der Liquidationsvorschriften und auf jeden Fall spätestens am 31. Dezember 1999 überprüft.
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