Artikel 19 RL 2002/83/EG

Getrennte Verwaltung von Lebens- und Schadenversicherung

(1) Die getrennte Verwaltung nach Artikel 18 Absatz 3 ist so einzurichten, dass die unter diese Richtlinie und die unter die Richtlinie 73/239/EWG fallenden Tätigkeiten getrennt sind, damit

die jeweiligen Interessen der Lebens- und Schadensversicherten nicht geschädigt werden und insbesondere die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Versicherungsunternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde;

die finanziellen Mindestverpflichtungen, insbesondere die Solvabilitätsspannen, die in Bezug auf eine der Tätigkeiten entweder nach dieser Richtlinie oder nach der Richtlinie 73/239/EWG bestehen, nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden.

Sobald jedoch die finanziellen Mindestverpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt sind, kann das Unternehmen vorbehaltlich der Benachrichtigung der zuständigen Behörde hiervon die noch zur Verfügung stehenden expliziten Bestandteile der Solvabilitätsspanne für die eine oder andere Tätigkeit verwenden.

Die zuständigen Behörden überwachen durch Untersuchung der Ergebnisse der beiden Tätigkeiten die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes.

(2)

a)
Die Buchungen werden so vorgenommen, dass die Quellen der Ergebnisse für die beiden Tätigkeiten „Leben” und „Schaden” jeweils ersichtlich sind. Zu diesem Zweck werden sämtliche Einnahmen (insbesondere Prämien, Leistungen der Rückversicherer, Kapitalerträge) und Ausgaben (insbesondere Versicherungsleistungen, Zuführung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen, Rückversicherungsprämien, Betriebsausgaben für die Versicherungsgeschäfte) jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel umgelegt, der der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf.
b)
Die Versicherungsunternehmen haben anhand der Buchungen eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile, die den einzelnen Solvabilitätsspannen nach Artikel 27 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG entsprechen, gesondert aufzuführen sind.

(3) Bei Unzulänglichkeit einer der Solvabilitätsspannen wenden die zuständigen Behörden unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch die entsprechende Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich können diese Maßnahmen die Genehmigung zur Übertragung von einer Tätigkeit auf die andere umfassen.

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