Artikel 25 RL 2002/83/EG

An einen OGAW oder Aktienindex gebundene Verträge

(1) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem OGAW oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von dem Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte bedeckt werden.

(2) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugswert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich entweder durch die Anteile, die den Bezugswert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit bedeckt werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht.

(3) Die Artikel 22 und 24 gelten nicht für Vermögenswerte zur Bedeckung von Verpflichtungen, die unmittelbar an Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gebunden sind. Bei Bezugnahmen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 24 sind versicherungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der sich auf diese Art von Verpflichtungen beziehenden Rückstellungen gemeint.

(4) Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so finden die Artikel 22, 23 und 24 auf die entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung.

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